Rechtsprechung
FG München, 03.06.2003 - 6 K 3913/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwendung von Spenden für Zwecke, die mangels nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers nicht steuerbegünstigt sind; Haftung für die entgangene Steuer wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Ausstellung einer Bestätigung über ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft; keine Veranlasserhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Abs. EStG bei nachträgliches Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Haftung für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft - keine Veranlasserhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Abs. EStG bei nachträgliches Aberkennung der Gemeinnützigkeit - Haftung für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 03.06.2003 - 6 K 3913/00
- BFH, 28.07.2004 - XI R 40/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1258
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.12.2001 - XI B 86/01
AdV; Spendenbescheinigung; Haftung
Auszug aus FG München, 03.06.2003 - 6 K 3913/00
Der Bundesfinanzhof -BFH- führte in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2001 XI B 86/01 aus, es bestünden ernstliche Zweifel, ob im Streitfall die Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme nach § 10 b Abs. 4 S. 2 EStG gegeben seien.Die maßgebliche Regelung ist im Zusammenhang mit der ersten Alternative des § 10b Abs. 4 S. 2 EStG zu sehen, wonach derjenige haftet, der vorsätzlich oder gar grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (BFH-Beschluss vom 03. Dezember 2001 XI B 86/01).
- FG Hessen, 14.01.1998 - 4 K 2594/94
Auszug aus FG München, 03.06.2003 - 6 K 3913/00
Die Haftung der Körperschaft beschränkt sich dabei allerdings auf Handlungen, die ihre Organe als Vertreter der Körperschaft ausgeführt haben (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Januar 1998 4 K 2594/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-1998, 757; ebenso OFD München, Verfügung vom 19. Juli 2000, DStR 2000, 1349, 1350). - FG München, 22.03.2001 - 7 V 4469/00
Spendenhaftung bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Auszug aus FG München, 03.06.2003 - 6 K 3913/00
Im Übrigen ging das FG in seinem Beschluss vom 22. März 2001 7 V 4469/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 838) davon aus, dass das Finanzamt das Vorliegen des Haftungstatbestandes gem. § 10 b Abs. 4 S. 2, 2. Alt. EStG bzw. § 9 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. KStG (sogenannte Veranlasserhaftung) für die Jahre 1993 bis 1996 zu Recht bejaht habe.
- FG München, 30.03.2004 - 6 K 1186/02
Entzug der Gemeinnützigkeit führt nicht zwangsläufig zur Haftung; Haftung nach § …
Vielmehr kommt es für eine Inanspruchnahme darauf an, ob die Spenden tatsächlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wurden (…s. BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 58/01, BFH/NV 2004, 285 ; Senatsurteil vom 3.6.2003 6 K 3913/00, EFG 2003, 1258 ).